Der Erwerb eines Unternehmens dadurch, dass Aktionäre der zu übernehmenden Firma (Zielgesellschaft) mit Aktien (seltener auch mit anderen Wertpapieren) des Übernehmers (Bieters) abgefunden werden.
- In Deutschland gilt seit 2002 das Wertpapiererwerbs
- und Übernahmegesetz, das diesen Tausch regelt. Der Bieter hat danach eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen, die ganz bestimmte Angaben enthalten muss und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert wird.
- Siehe Abwehrmassnahme, Buy out, Fusionen und Übernahmen, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Spin-off, Squeeze-out, Synergiepotentiale, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot.
- Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 18, Jahresbericht 2002 der Ba-Fin, S. 171 ff., Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 182 f. (Schwierigkeiten bei Anforderungen unterschiedlicher Rechtsordnung)