Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einer Bank unterliegen in den meisten Ländern der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden, in Deutschland in § 2b KWG geregelt. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Zahlungsfähigkeit der einzelnen ßan/czu sichern und darüber hinaus Gefahren für den Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit der Institute zu begegnen.
- In Deutschland müssen Erwerber einer bedeutenden Beteiligung (Aktionäre, Gesellschafter oder Sonstige), die -D unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten oder
* auf seine Geschäftsführung einen massgeblichen Einfluss ausüben können, dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Diese kann den Erwerb der Beteiligung untersagen bzw. die Stimmrechtsausübung verbieten.
- Siehe Ac-ting in concert, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmerechts-Datenbank, Verbindung, enge. -Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 54, Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 127 f (Unter-sagungsverfügungen; Schwierigkeiten der Kontrolle bei Erwerbsinteressenten ausserhalb des EWR) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.