Nimmt eine ßan/cdie vorzeitige Rückzahlung eines Darlehns an, so wird in der Regel ein Entgelt dafür in Rechnung gestellt. Aufsichtsrechtlich ist gegen diese Praxis nichts einzuwenden.
- Siehe Bankgebühren, Deduktion, Überziehungsgebühr, Vorfälligkeits-Entschädigung.
- Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 194 (solche Entgelte sind aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden).