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Aufnahme-Staat (establishing country):

Bedeutung des Finanzbegriffs

In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem ein Institut ausserhalb seines Herkunfts-Staates eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. Vgl. § 1, Abs. 5 KWG.

- Siehe Auslandsbanken, Europa-AG, Herkunfts-Staat, Repräsentanz.

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