Bankgeschäfte, die (bis zum Inkrafttreten der International Accounting Standards im Jahre 2005 in der EU) nicht bilanz-mässig erfasst werden mussten. Hierzu zählen vor allem
* Eventualverpflichtungen (etwa Bürgschaften, Garantien),
* unwiderrufliche Kreditzusagen,
* Einzahlungsund Nachschussverpflichtungen,
* offene derivative Finanzinstrumente einschl. Aktienoptionen und
* Treuhandgeschäfte. Manchmal zählt man auch noch
* Bankdienstleistungen wie Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Wertschriftenhandel dem Ausserbilanzgeschäft bei. Die Nachfrage nach Ausserbilanzdienstleistungen der Banken stieg seit 1980 sprunghaft an; gleichzeitig verliert das Bilanzgeschäft bei vielen Instituten relativ an Bedeutung.
- Die Aufsichtsbehörden stellten für solche Posten teilweise ausführliche l/nter/egungsvorschriften auf; das heisst: sie verlangen eine bestimmte Höhe von E/gen/cap/'/a/deckung. Die entsprechenden Bestimmungen werden in Deutschland von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (früher vom Bun-desaufsichtsamt für das Kreditwesen) überwacht.
- In den USA durch die Sarbanes-Oxley-Act sehr strenge, ins einzelne gehende Vorschriften über den ungeschminkten Ausweis aller Geschäfte, die jetzt oder später einen allfälligen Einfluss auf die (börsennotierte) Gesellschaft haben könnten.
- Siehe Anlegerschutz, Aval, Garantiegeschäft, Pa-tronatserklärung.