Gelegentlich
* einer (Son-der)Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
* oder auf anderen Wegen (vor allem auch Hinweise von Kunden und Konkurrenten) festgestellte Mängel in allen Geschäftsfelder von Instituten.
- Siehe Abberufungsverfügung, Beschwerdestelle.
- Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 129 (Übersicht der Beanstandungen).