Im Sinne des deutschen Wertpapiererwerbs
- und Übernahmegesetzes (WpÜG) aus dem Jahr 2002 sind dies natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Erwerbsoder Übernahme-Angebot abgeben oder ein Pflichtangebot abgeben müssen.
- Siehe Acting in concert, Aktientauch-Übernahme, Erwerbsangebot, Pflichtangebot, Ritter, wei-sser, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot.
- Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundes-aufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 38 f., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 202 ff. (zur aufsichtsrechtlichen Praxis) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Rubrik "Unternehmensübernahmen"; dort auch jeweils eine Übersicht und Bemerkungen zum Angebotsverfahren.