Die von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebene funktionale und/oder räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen in Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen. Die bereichsüberschreitende Weitergabe von Informationen (Wall Crossing) und die Einschaltung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen ist nur statthaft, wenn sich die Informationsweitergabe auf das erforderliche Mass beschränkt (Need-to-know-Prinzip).
Nach unseren Erfahrungen auch heute noch in Banken gern verwendeter Begriff, der jedoch meistens nichts mit der Wirklichkeit zu tun hat. So sind bei einem Börsengang eines Unternehmens, das von einer Bank betreut wird, soviele Mitarbeiter des Hauses betreiligt, dass das chinese wall Gebot kaum eingehalten werden kann. Schon allein die für den Vertrieb zuständigen Mitarbeiter der Bank, die in Phase des book building mit investitionswilligen Investoren sprechen und dazu viele von der Bank interne Informationen benötigen können diese Gebote kaum einhalten. Die interne Angst der Banker, in Bezug auf die IPO - Unternehmen Fehler zu machen, läßt diese jegliche Regeln des chinese wall vergessen und im Zuge der Selbstabsicherung des Bankmitarbeiters nur ja keine Fehler zu machen, die diesem den eigenen Job kosten könnten, spricht dieser mit absolut jedem anderen Bankmitarbeiter über seine aktuellen Problemstellungen unter erfahrungsgemäß jeglicher Missachtung der chinese wall Regeln.
Die Rolle der Aufsichtsbehörden, beschränkt sich in der Regel auf das vorschreiben von funktionalen und räumlichen Trennungen. Eine Überwachung kann schon aufgrund der in der Regel vor allem bei der Bafin nur sehr beschränkt vorhandenen Sachkompetenz kaum stattfinden. Ausserdem wäre uns nicht bekannt, was denn passiert, wenn eine solche chinese wall Regel gebrochen würde bzw. welche Gerichtsentscheidungen es in diesem Umfeld schon einmal in Deutschland gegeben hätte?
- Siehe Abschottung, Compliance, Corporate Governance, Insider, Mitarbeiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Nominee, Offenlegungspflicht, Organkredite, System Securities Watch Application (SWAP), Verhaltenskodex, Wall Crossing.
- Vgl. Jahresbericht 2004 der Ba-Fin, S. 126 (hier: Trennung von hauseigenen Analysten und Emissionsgeschäft bei Börseneinführungen) und der jeweilige Jahresbericht der BaFin.