Wer in Deutschland gewerbsmässig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, und dazu einer schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde benötigt, darf seinen Betrieb nicht in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betreiben. Dies schreibt § 2a KWG zwingend vor; vgl. auch § 35, Abs. 2 KWG. Dazu darf sich nach § 39 KWG (ausser in Ausnahmefällen) "Bankier" nennen.
- In der Schweiz sind Privatbanquiers zugelassen und bedienen insonders in Genf, Basel und Zürich ausgewählte Kunden oder sind in bestimmten Marktsegmenten tätig.