* Frühere Abgabe in Bargeld zur Ablösung vertraglich zu leistendes Fischlieferungen (Gilt = Abgabe, die als Bringschuld (an den Grundherrn) zu leisten war).
* Zahlung in Bargelder das Recht, in (herrschaftlichen bzw. öffentlichen) Gewässern den Fischfang bzw. die Fischzucht betreiben zu dürfen, auch Fischzins genannt.