* Fachsprachlich der Staat als Träger von Vermögensrechten (wie Eigentum an Grundstücken). Er ist als solcher eine juristische Person ohne hoheitliche Befugnisse und daher in allem dem Privatrecht unterworfen.
* Umgangssprachlich auch der Staat überhaupt, mit der Betonung auf seiner Funktion als steuerfordernder Behördenapparat.