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Geschäftsleiter (director; chief executi

Bedeutung des Finanzbegriffs

Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natürliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind; vgl. § 1, Abs. 2 KWG. Es muss ferner durch organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Betrieb auch bei Verhinderung der Geschäftsleitung reibungslos weiterläuft.

- Siehe Jahresbericht 2001 des Bundesauf-sichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 13.

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