* Von Reedern, Verfrachtern, Magazineuren und (Container)Lagerern (dann auch im Englischen: storage) geforderte Zahlung in Bargeld für die Benutzung von Häfen sowie deren Anlagen und Einrichtungen; siehe § 621 HGB.
* Von Fahrgastschiffen zu entrichtende Zahlung in Bargelder das Anlegen im Hafen, berechnet heute bei Luxuslinern als feste Geldsumme oder nach der Anzahl der Landgänger.
- Siehe Abfertigungsgeld, Ankergeld, Fremdhafengeld, Furtgeld, Hafengeld, Kaigeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Mützengeld, Schleusengeld.