Abgabe in Bargeld zur Ablösung der Verpflichtung, Holz der Herrschaft mit eigenem Gespann zuzuführen, die sog. Holzfuhr-Frohnde; wobei Frohnde (compulsive Service) allgemein ein in früherer Zeit eigenhändig, körperlich zu leistender Dienst an die Frohn-Herrschaft (Grundbesitzer, Gemeinde) bezeichnet. -Siehe Dienstgeld, Dispensationsgeld, Hammelgeld, Heeresgeld, Hochzeitstischgeld, Hundegeld, Jägergeld, Katzengeld.