Im Zuge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes aus dem Jahr 2004 in Deutschland vorgeschriebene und in § 15b WpHG eingefügte Verpflichtung von Emittenten, alle Personen mit Insiderwissen aufzulisten. Eine eigene Wertpapierhandeslanzeige
- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) regelt Näheres über den Inhalt und das Verfahren der Veröffentlichung.
- Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 f.