* Besondere Zahlung des Befrachters an den Schiffskapitän, damit derselbe den Frachtstücken vorzugsweise Sorgfalt zuwende; siehe § 621 HGB. -D Heute hie und da an Camion-Chauffeure bezahlte Prämie mit dem gleichen Zweck der besonderen Obacht auf das Ladegut.
- Siehe Abfertigungsgeld, Douceur, Handgeld, Mützengeld, Reedergeld.