Der Schuldner bietet als Pfand für ein Darlehn seine Kinder an; bzw. die Rechtsordnung gestattet es, dass der Gläubiger die Kinder des säumigen Schuldners abholt und diese zwecks Abzahlung der Verbindlichkeiten des Vaters für sich arbeiten lässt. Im Römerreich üblich; von Kaiser Theodosius 390 auf Drängen des Heiligen Ambrosius, Bischof von Mailand (340-397) abgemildert.
- Siehe Einzug, Faustpfand, Kunde, fauler, Leichenpfand, Wucher.