* Zahlung an den Schiffseigner (Reeder) wenn das Schiff nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung zwischen ihm und dem Schiffsmieter (Charterer; charterer) rechtzeitig beladen oder entladen wird (Überliegezeit; demurrage), siehe für Deutschland § 568 ff. HGB.
* Bei Käufen an der Warenbörse Zuzahlung zum Preis, wenn die gekaufte Ware nicht innert der vereinbarten Frist abgeholt wird; in diesem Fall oft auch Lagergeld (storage Charge, warehousing charges) genannt.
- Siehe Hafengeld, Lastgeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Schleusengeld.