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Lotsengeld (pilotage):

Bedeutung des Finanzbegriffs

Bein Ein

- und Auslaufen von Häfen bzw. gefährlichen Küstenabschnitten besteht für Schiffe oftmals die Pflicht, einen Lotsen (Piloten; pilot) an Bord zu nehmen. Die Schiffseigner haben dafür eine behördlich festgelegte Abgabe zu entrichten; siehe § 621 HGB.

- Siehe Hafengeld, Ladegeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Mützengeld, Schleusengeld.

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