Abgabe in Bargeld eines Händlers oder Bürgers an den Marktherren (Landesfürst, König, Stadtverwaltung) für das Recht, Waren auf dem Markt feilbieten zu dürfen; entweder
* als (nach der jeweiligen Lage auf dem Marktplatz gestaffeltes) Standgeld,
* als Anteil vom getätigten Umsatz oder
* als pauschal festgesetzte Abgabe. Das Marktgeld war in der Regel zweckgebunden für die ordnungs
- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung der Märkte und Messen.
- Siehe Kirchweihgeld, Messegeld, Torgeld, Ungeld, Wägegeld, Wassergeld, Zunftgeld.