In Bezug auf Finanzmärkte betrügerische Machenschaften in Bezug auf das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzprodukten. Darin eingeschlossen ist auch das Streuen von Gerüchten. Weiterhin um-schliesst der Begriff auch sog. Informationsdelikte. Darunter versteht man, dass falsche oder irreführende Angaben veröffentlicht oder dass Angaben verschwiegen werden, die aufgrund geltenden Rechts zu veröffentlichen sind.
- In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 20a WpHG in solchem Falle ein Bussgeld bis zu 1,5 Mio EUR verhängen; ausserdem ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich. Trotz strenger Aufsicht, hoher Strafandrohung und einer eigenen Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsver-ordnung, MaKonV) sind aber Marktmanipulationen nie ganz auszuschliessen.
- Siehe Agiotage, Anleger, verständiger, Anlageschutz, Bear Raid, Börsengerüchte, Burr Raid, Kursbetrug, Kursmanipulation, Prearranged Trades, Schlangenhandel, Übernahme-Ankündigung, Umsatzzahlen, falsche, Umstände, bewertungswichtige, Vorhersagen, Wash Sales.
- Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 174 (Tatbestand neu präzisiert durch die neue Marktmanipulations-Konkretsierierungsverordnung (MaKonV) vom März 2004), S. 186 f. (einzelne Fälle), S. 189 (Schwierigkeiten bei der Feststellung), S. 193 ff. Übersicht; einzelne Fälle), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 155 f. (Ergebnis von Analysen der BaFin), S. 161 ff.(Übersicht; einzelne Fälle), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 164 ff. (Übersicht; einzelne Fälle) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.