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Material-Adverse-Change-Klauseln :

Bedeutung des Finanzbegriffs

Im Zuge von Übernahme-Angeboten der Vorbehalt, dass bestimmte Veränderungen bei der Zielgesellschaft das Angebot nichtig werden lassen. Diese Nebenbestimmung ist üblich, weil bei Zielgesellschaften die Neigung gross ist, (leitenden) Mitarbeitern vor der Übernahme die Vertragsbedingungen grosszügig zu verbessern bzw. Änderungen am Vermögensstatus des Unternehmens vorzunehmen.

- Vgl. Jahresbericht 2003 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 209.

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