Urkunde, die für die Übertragung des verurkunde-ten Rechts unentbehrlich ist. Dazu gehören
* die Rektapapiere (Namenspapiere im engeren Sinne); diese lauten grundsätzlich auf eine bestimmte, in dem Pap/ermit Namen bezeichnete Person und können bloss durch Abtretung und Übergabe oder durch Erbgang übertragen werden und
* Orderpapiere, die auf eine bestimmte Person oder an deren Order lauten; sie werden durch Indossament übertragen.
- Siehe Aktie.