* Die Vereinbarung in (Kapitalanla-ge)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses (auch im Falle von Verlusten des Fonds) mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefunden wird.
- In Deutschland im Altersvermögensgesetz rechtlich vorgeschrieben; mindestens die einbezahlten Beträge müssen danach zu Beginn der Auszahlungsphase bereitstehen.
- Siehe Altersvermögensgesetz, Pensionsfonds.
- Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 28.