In diesem Fall verwahrt ein (Wertpapier)Finanzdienstleister öe im Kundengeschäft zugeflossenen Beträge nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern, sondern (eventuell gar mit anderen Posten des Unternehmens) auf nur einem einzigen Konto. In Deutschland ist diese Buchungspraxis nach § 34a, Abs. 1 WpHG verboten.
- Vgl. auch Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 86 f.