* Allgemein die Frist, die ein Gläubiger nach Fälligkeit einer Forderung dem Schuldner einräumt.
* Früher bei Wechseln nach deren Verfall oftmals eingeräumte zwei Tage, um dem Inhaber Zeit zur Protesterhebung zu gewähren, auch Respittage, Diskretionstage und Faveurtage genannt.
- Siehe Karenzzeit.