Aufgrund des EG-Rechts kann die EZB Geschäftspartner vom Verkehr ausschliessen, wenn diese ihre Verpflichtungen gegenüber der EZB nicht erfüllen. Hierzu zählen insbesondere
* Verstösse gegen die Tenderregeln oder die Regeln bei bilateralen Geschäften (ein Geschäftspartner ist nicht in der Lage, ausreichend refinanzierungsfähige Sicherheiten anzuschaffen, um den zugeteilten L/qu/aWäfebetrag zu besichern bzw. den ihm in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft zugeteilten Betrag bereitzustellen),
* Pflichtverletzungen, welche die Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten betreffen (ein Geschäftspartner verwendet Sicherheiten, die nicht oder nicht mehr refinanzierungsfähig sind) und
* Verstösse in Zusammenhang mit dem Zugang zur Spitzenrefinanzierungs-Fazilität(er Geschäftspartner, der am Tagesende einen Sollsaldo auf dem Zahlungsausgleichkonto aufweist, erfüllt nicht die Zugangsbedingungen zu dieser Fazilität).
- Vgl. im einzelnen EZB: Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3, S. 11 f.