* Wer durch grob fahrlässig oder schuldhaft unvollständig oder unrichtig abgegebene Ad-hoc-Mitteilungen eine Einbusse erleidet, kann in Deutschland von den handelnden Unternehmensvertretern Schadensersatz fordern.
* Eine Schadensersatzpflicht gegenüber Anlegern besteht nach § 37b und § 37c auch dann, wenn kursbeeinflussende Informationen seitens der Gesellschaft bei der Begebung von Wertpapieren gar nicht, zu spät oder unrichtig dargeboten werden.
* Kunden, die ihre Bank nicht förmlich (durch Unterschrift unter ein entsprechendes Schriftstück) über die mit Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt hat, können in Deutschland nach § 37d WpHG bei einem Verlustgeschäft auf Rückabwicklung bestehen.