* Allgemein die
* Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, -D die Verpfändung von Forderungen und beweglicher Sachen oder
* die Bestellung von Hypotheken zur vorläufigen Durchsetzung von Rechten (z.B. vorläufige Zwangsvollstreckung) oder zur Abwehr von Gegenrechten (z.B. des Zurückbehaltungsrechts). Nach § 234 BGB kann mit Wertpapieren Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswertes geleistet werden.
* Im Rahmen der Beurteilung von Wertpapieren die Tatsache, dass der Veräusserungswert eines Finanzinstruments in der jeweiligen Währung im voraus genau bekannt ist.
* In Bezug auf Leveraged Buy-outs die Fähigkeit des Zielunternehmens, durch Erfolg am Absatzmarkt soviel an Cashllowzu erreichen, dass die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzinvestor erfüllt werden können.