* Allgemein ein Börsenmakler.
* Ein Kursmakler.
* In Deutschland zum Börsenhandel zugelassene Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Seit 2002 unterliegen die Skontroführer-Unternehmen (und jetzt nicht mehr die von diesen mit der Preisfeststellung betrauten Personen: die Kursmakler) besonderen gesetzlichen Regelungen. Die von den Mitarbeitern persönlich einzuhaltenden Pflichten (vor allem: Unparteilichkeit bei der Preisfeststellungsetzung) müssen vom Skontroführer-Unternehmen gewährleistet werden. Entsprechende dienstvertragliche Regelungen sind erforderlich und werden von den Aufsichtsbehörden überwacht; vgl. § 26, § 27 BörsG. Eine eigene "Skontroführer-Monatsausweisverordnung" schreibt im einzelnen vor, welche Posten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsichtzu melden sind. -Siehe Börsenmakler, Handel, amtlicher, Kursmakler, Sensal.