In der deutschen Rechtssprache Sondervermögen, dess-ren Anteilscheine auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern gehalten werden, die nicht natürliche Personen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen; vgl. § 1, Abs. 2 KAGG.
* Eine Kapitalanlagegesellschaft, die sich in ihrer Anlagepolitik auf bestimmte Marktsegmente (etwa: Chemiewerte) festlegt.
- Siehe Generalist.
- Im jeweiligen Monatsbericht der EZB ("Statistik des Euro-Währungsgebiets") finden sich bilanzielle Aufstellungen über die Spezialfonds im Euroland.