In der Sprache der Aufsichtsbehörden Geld
- oder Sach-darlehn, die ein Institut aus Mitteln, die ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, das sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsgemässe Verwaltung der Darlehn und die Abführung der Zins
- und Tilgungsleistungen beschränkt; siehe § 1, Abs. 6 der deutschen "Grosskredit
- und Millionenkreditverordnung".