Gemäss Definition in § 2 der deutschen "Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs
- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)" vom 18. November 2003 alle Tatsachen und Werturteile, die geeignet sind, auf die Anlageentscheidung eines vernünftigen Anlegers mit durchschnittlicher Börsenkenntnis Einfluss zu nehmen. Dort auch nähere Erläuterungen. -Siehe Agiotage, Anleger, verständiger, Börsengerüchte, Kursmanipulation, Marktpreismanipulation.