Wer in Deutschland Wertpapiere im Segment geregelter Markt an der Börse einführen will, muss nach dem Verkaufsprospekt-Gesetz eine in Form und Inhalt vorgegebene und von den Aufsichtsbehörden kontrollierte Offen-legung aller wichtigen Gegebenheiten des Unternehmens vorlegen.
- Siehe Börsenzu-lassungsprospekt, Ad-hoc-Mitteilung, Emissionsprospekt, Prospekt-Datenbank, Wertpapier-Verkaufsprospekt.
- Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 ff.