* Heute Zahlung zur Sicherung des Lebensunterhalts von unmündigen Kindern gemäss
* der jeweiligen staatlichen Sozialgesetzgebung bzw.
* aufgrund privater Versicherungsverträge (Lebensversicherung).
* Früher (geldliche) Unterhaltsleistung an Kinder, deren Eltern verstorben und nicht von nahen Angehörigen (Grosseltern, nahe Verwandte) versorgt werden konnten; die Beträge wurden ehedem meistens von der Kirchengemeinde, von der Ortsgemeinde oder (soweit es sich um Elternlose aus einer Handwerkerfamilie handelte) auch von einer Zunft aufgebracht. -Siehe Lehrgeld, Witwengeld, Zunftgeld.