Nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland umfasst dies
* die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, sofern nicht das Depotgesetz anwendbar ist,
* die Gewährung von Krediten oder Darlehn zwecks Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch den Darlehnsgeber und
* bestimmte Arten von Devisengeschäften oder Devisentermingeschäften, die in Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung stehen; vgl. auch die Aufzählung in § 3a WpHG. Die die Beratung bei der Anlage von Wertpapieren aller Art ist seit 2006 eine Wertpapierdienstleistung.
- Die Kontrolle sämtlicher einschlägigen Geschäfte obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die bezügliche Richtlinien in Anlehnung an das EU-Recht sowie an internationale Vereinbarungen herausgibt.