Die rechtliche Vorschrift, dass die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel nur in einem Marktsegment mit einer einzigen Form der Preisfestsetzung erlaubt ist. In Deutschland 2002 aufgehoben; vgl. § 49 ff. BörsG.
- Siehe Kursfeststellung, amtliche, Markt, amtlicher.