Die Aufsichtsbehörde darf verfügen, dass ein Kreditinstitut seinen Betrieb einstellen muss. Anlass dafür kann ein hoher Verlust des Instituts sein, aber auch Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. -Vgl. für Deutschland die Aufzählung in § 35 KWG.