Die nach § 10c KWG bestehende Möglichkeit, dass Darlehn innert einer Instituts
- bzw. Finanzholding-Gruppe von der Risikorechnung freigestellt werden, wenn die betreffenden Darlehn nicht den Eigenmitteln des Schuldners zugebucht werden.
- Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 74 f. (dort auch weitere Voraussetzungen), Jahresbericht 2006 der BaFin (weitere Bedingungen für den Ansatz eines Kreditrisikos Null).